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Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten: Nicht jeder Zuschuss der Krankenkasse ist automatisch eine Beitragsrückerstattung

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26.08.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten: Nicht jeder Zuschuss der Krankenkasse ist automatisch eine Beitragsrückerstattung

Gesetzliche wie auch private Krankenkassen haben ein großes Interesse an einem gesundheitsbewussten Verhalten ihrer Versicherten. Um die Versicherten zu motivieren, beteiligen sie sich beispielsweise an den Kosten für Yogakurse oder die Anschaffung eines Fitnesstrackers. Aber auch die Teilnahme an verschiedenen Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen wird finanziell unterstützt. So manche Krankenkasse belohnt auch eine gesunde Lebensweise, wie z. B. Nichtrauchen oder die Vermeidung von Übergewicht.

Krankenkassen melden nicht nur die Beitragszahlungen, sondern auch die gewährten Kostenerstattungen an das Finanzamt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann es daher passieren, dass die Kostenerstattungen mit den Beitragszahlungen verrechnet werden und so den Sonderausgabenabzug für Krankenkassenbeiträge mindern. Doch das ist nicht in jedem Fall richtig. Die Sonderausgaben dürfen nur gemindert werden, wenn der Versicherte keine eigenen Aufwendungen für die belohnten Präventionsmaßnahmen geleistet hat. Nur in diesem Fall sind die von den Krankenkassen geleisteten Erstattungen als Beitragsrückerstattung zu beurteilen.

Das gilt auch dann, wenn die Gesundheitsmaßnahme pauschal bezuschusst wird. Die Krankenkassenprämie ist im Einzelfall auch dann in voller Höhe als Leistung der Krankenkasse anzusehen, wenn der Bonus im Einzelfall die tatsächlichen Aufwendungen überkompensiert, aber in einer überschlägigen Betrachtung als realitätsgerechte Pauschale beurteilt werden kann.

So entschieden aktuell die Richter des Bundesfinanzhofes. Im konkreten Fall gewährte die Krankenkasse verschiedene pauschale Prämienzahlungen für Gesundheitsmaßnahmen aus den vier Bereichen Gesetzliche Vorsorge, Private Vorsorge, Aktive Lebensweise und Prävention in Höhe von insgesamt 230 Euro. Soweit es sich bei den Zahlungen ganz oder teilweise um die Erstattung von konkreten Aufwendungen des Versicherten handelt, dürfen die Zahlungen nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge mindern.

Wie so oft kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Boni, Prämienzahlungen oder Kostenerstattungen an. Das Finanzgericht hat nun zu prüfen, ob allen gewährten Einzelboni auch Aufwendungen für begünstigte Gesundheitsmaßnahmen im Sinne des § 65a SGB V gegenüberstehen.

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