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Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist kein Mini-Jobber

Pauschalierung der Lohnsteuer nicht zulässig
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist kein Mini-Jobber
Aktuelles
16.04.2024 — zuletzt aktualisiert: 06.05.2024

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist kein Mini-Jobber

Pauschalierung der Lohnsteuer nicht zulässig

Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH erhalten in der Regel für ihre Tätigkeit eine monatliche Vergütung und eine jährliche Tantieme, die sich am Gewinn der Gesellschaft orientiert. Dafür haben sie mit der GmbH einen Anstellungsvertrag geschlossen. Sie können aber auch zusätzlich oder ausschließlich über Dividendenausschüttungen am Gewinn der GmbH partizipieren. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich dabei.

Vergütungen aus dem Anstellungsverhältnis, die ein GGF erhält:

  • mindern als Lohnaufwendungen den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH.
  • führen beim GGF zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die der Lohnsteuer unterliegen.

Dividenden, die ein GGF erhält:

  • werden aus dem versteuerten Gewinn der GmbH (nach Abzug von Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) ausgeschüttet.
  • führen beim GGF zu Kapitaleinkünften, die grundsätzlich der Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer unterliegen. 

GGF ist lohnsteuerlicher Arbeitnehmer
Geschäftsführer einer GmbH sind lohnsteuerlich Arbeitnehmer, weil sie den Weisungen zu folgen haben, die sich aus dem Anstellungsvertrag, den Gesellschafterbeschlüssen und den gesetzlichen Vorschriften ergeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob und mit welchem Anteil der Geschäftsführer an der GmbH beteiligt ist.

Beteiligungsquote für sozialversicherungsrechtlichen Status entscheidend
Für den sozialversicherungsrechtlichen Status kommt es dagegen auf die Kapitalbeteiligung an. Geschäftsführer ohne kapitalmäßige Beteiligung und GGF mit einer Beteiligung von unter 50 % werden regelmäßig als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eingestuft, GGF mit einer kapitalmäßigen Beteiligung von mindestens 50 % sind regelmäßig sozialversicherungsfrei. Doch nicht in jedem Fall lässt sich ohne Weiteres feststellen, ob Sozialversicherungspflicht oder Sozialversicherungsfreiheit vorliegt. Daher ist stets ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.

GGF als Mini-Jobber
Bei einer gerade gegründeten GmbH oder bei einer Mehrfachtätigkeit als GGF für mehrere GmbHs wird das Arbeitsentgelt gern auch nur in Höhe der Gering- fügigkeitsgrenze festgelegt. Mitunter wird auch die auszuschüttende Dividende höher angesetzt und im Gegenzug nur ein geringerer Arbeitslohn in der zulässi- gen Höhe einer geringfügigen Beschäftigung vereinbart. Der Vorteil eines Mini-Jobs: Es fallen nur Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung und pauschale Lohnsteuer an, welche die GmbH als Arbeitgeber trägt und als Betriebsausgaben abziehen kann. Doch das Ganze hat einen Haken. Ein beherrschender GGF, der sozialversicherungsrechtlich nicht als abhängig Beschäftigter einzustufen ist, kann kein Mini-Jobber im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sein. Damit ist auch keine Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % bzw. 20 % zulässig. Das bekräftigte auch der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil: Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist maßgebend, ob bei einem GGF ein Mini-Job vorliegt oder nicht.

Tipp: GGF, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 538 Euro nicht übersteigt, sollten prüfen, ob sie als Mini-Jobber tätig sein können, für deren Entgelt die Lohnsteuerpauschalierung zulässig ist. Sollte noch kein Bescheid über den sozialversicherungsrechtlichen Status vorliegen, empfehlen wir, das Statusfeststellungsverfahren zeitnah nachzuholen. Die ETL Rechtsanwälte der Statusprüfstelle unterstützen Sie gern. Um auch hinsichtlich der Lohnsteuerpauschalierung Klarheit zu haben, kann eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt sinnvoll sein. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern!

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