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Erstausbildungskosten sind keine Werbungskosten

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15.04.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Erstausbildungskosten sind keine Werbungskosten

Die Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium dürfen jährlich maximal in Höhe von 6.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Kosten für eine zweite Ausbildung (auch Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung) sind dagegen unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar. Weil während des Studiums jedoch selten hohe Einkünfte erzielt werden, wirkt sich der Abzug als Sonderausgaben in der Regel nicht aus. Zudem können Sonderausgaben nicht mit zukünftigen Einkünften verrechnet werden. Ob diese Abzugsbegrenzung verfassungskonform ist, hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit ja entschieden. Denn ein Erststudium bzw. eine Erstausbildung vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern auch allgemeine Kompetenzen, die nicht zwangsläufig für einen konkreten Beruf benötigt werden und ist somit privat mitveranlasst. Die Aufwendungen sind daher keine Werbungskosten.

Hinweis

Offene und ruhende Einspruchsverfahren, werden daher abschlägig beschieden oder durch eine Allgemeinverfügung zurückgewiesen.

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