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Fragen und Antworten zum Corona-Konjunkturpaket

Krisenbewältigungspaket Deutschland - 130-Milliarden-Hilfe zur Stärkung der Wirtschaft
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15.06.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Fragen und Antworten zum Corona-Konjunkturpaket

Krisenbewältigungspaket Deutschland - 130-Milliarden-Hilfe zur Stärkung der Wirtschaft

Die Bundesrepublik Deutschland soll ein bislang noch nicht dagewesenes Konjunkturpaket bekommen. Anlass sind die wirtschaftlich nachteiligen Folgen der Coronavirus-Pandemie (COVID-19). Die Große Koalition hat sich auf zahlreiche Maßnahmen verständigt. Die Einzelheiten sind in vielen Bereichen im Detail aktuell nicht bekannt bzw. nicht veröffentlicht und möglicherweise auch noch gar nicht endgültig festgelegt.

Mit unserem laufend aktualisierten Beitrag wollen wir eine kostenlose Hilfe für alle interessierten Unternehmen und Unternehmer sowie betroffene Privatleute und Verbraucher anbieten. Gerne können Sie sich zu weitergehende Informationen mit uns in Verbindung setzen.

Wir arbeiten mit einer Frage- und Antwortliste, die sich an den bisherigen Erklärungen der Bundesregierung und der sie tragenden Parteien orientiert. Der besseren Übersichtlichkeit wegen haben wir den Beitrag in Bereiche eingeteilt. Nach einem Überblick über die geplanten Maßnahmen befassen wir uns mit den angedachten maßgeblichen Teilen des Maßnahmepakets im Detail.

Bitte senden Sie uns keine Anfragen per Mail. Wir sind angesichts der hohen Zahl von Anfragen derzeit nicht in der Lage, diese zeitnah zu bearbeiten.

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Wir behandeln folgende Themen:

A. Überblick: Die Maßnahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets

B. Die Absenkung der Mehrwertsteuer

C. Kinderbonus

D. Entlastung bei den Stromkosten

E. Kaufprämien bzw. Förderung von Elektroautos (Innovationsprämie)

F. Überbrückungshilfe für Unternehmen

 

Letzte Aktualisierung: 15. Juni 2020

A. Überblick: Die Maßnahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets

1. Welche Maßnahmen sind geplant? / Welche Bereiche sollen von den Maßnahmen profitieren?

Die Maßnahmen gliedern sich nach den Verlautbarungen der Bunderegierung im Kern in folgende Bereiche:

  • Senkung des Mehrwertsteuersatzes
  • Kinderbonus für Familien
  • Stärkung der Kommunen
  • Entlastung bei den Stromkosten
  • Zukunftspaket

2. Sind die in Ziffer 1 erwähnten Maßnahmen abschließend? Gibt es weitere Maßnahmen?

Nach den Verlautbarungen der Bundesregierung sind die unter oben 1. genannten Maßnahmen Teile eines Maßnahmepakets. Demnach sind weitere Maßnahmen vorgesehen.

3. Wann beginnen die Maßnahmen? Gibt es einen einheitlichen Zeitraum?

Die Maßnahmen greifen zeitlich unterschiedlich. Die Absenkung der Mehrwertsteuer etwa betrifft bislang den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020. Die Absenkung der Stromkosten über eine Entlastung der EEG-Umlage soll hingegen erst im Jahr 2021 stattfinden. Letztlich ist jede einzelne Maßnahme darauf hin zu betrachten, wann und für welchen Zeitraum sie wirksam werden soll.

B. Die Absenkung der Mehrwertsteuer

Hierzu heißt es in einer Mitteilung der Bundesregierung:

Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Das rege den Konsum an und sei sozial gerecht ausgestaltet, weil die Mehrwertsteuer von allen gezahlt werde, so die Kanzlerin.

1. Wieso gibt es zwei verschiedene Mehrwertsteuersätze?

Der Grund liegt darin, dass seit jeher bestimmte Güter bzw. Gegenstände des sog. Grundbedarfs einem ermäßigten Steuersatz von 7% statt sonst 19% unterfallen.

Einfach ist die Unterscheidung keinesfalls. Dem ermäßigten Steuersatz unterfallen beispielsweise Kartoffeln (frisch und geschält), allgemein Gemüse, das zu Ernährungszwecken verwendet wird und Mehl, aber etwa auch frische Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, soweit sie Binde- oder Zierzwecken dienen.

Weitere Einzelheiten sind einer Anlage 2 UStG zu entnehmen. Dort findet sich eine Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterfallenden Gegenstände.

2. Müssen die Anbieter von Waren und Dienstleistungen die Senkung der Mehrwertsteuer zwingend an ihre Kunden weitergeben?

Nein, das ist grundsätzlich nicht der Fall. Ob etwa der Autohandel ab 1. Juli die Preise entsprechend senkt, ist letztlich dem Autohandel überlassen. In vielen Fällen wird das der Wettbewerb entscheiden. So wird es Anbieter geben, die den Steuervorteil weiterreichen, andere werden die ermäßigte Steuer im Ergebnis für sich behalten.

3. Bedeutet die Senkung der Mehrwertsteuer – falls diese an den Kunden 1:1 weitergegeben wird – eine Absenkung der Preise um 3% bzw. 2%?

Nein, mathematisch bedeutet die Absenkung von 19% auf (vorübergehend) 16% eine Absenkung der Preise um rund 2,5%. Die Herabsetzung von 7% auf (vorübergehend) 5% beim ermäßigten Mehrwertsteuersatz hätte eine Absenkung der Preise von nicht einmal ganz 1,9% zur Folge. Dabei ist immer vorausgesetzt, dass die gesenkte Steuer 1:1 weitergereicht wird!

4. Ändert sich etwas an der beschlossenen Herabsenkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie?

Nein, das Konjunkturpaket steht nach bisherigen Erkenntnissen neben der bereits beschlossenen, befristeten Herabsenkung der Mehrwertsteuer für die Restaurants und Gaststätten. Dazu teilt die Bundesregierung am 5. Juni 2020 mit:

Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten wird von 19 auf 7 Prozent abgesenkt. Das soll das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen mildern. Die Regelung gilt ab dem 1. Juli 2020 und ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

5. Ich muss jetzt zum 01.07.2020 meine Dauerrechnungen anpassen und zum 31.12.2020 wieder zurück. Geht das nicht einfacher?

Nach unserer Auffassung geht dies, in dem Sie die berichtigte Dauerrechnung zeitlich befristen und danach die alte Dauerrechnung wieder in Kraft setzen. So sparen Sie sich einmal Papier und Porto je Kunde. Die Formulierung könnte zum Beispiel lauten:

Bezugnehmend auf unseren Mietvertrag vom 01.02.2013 ergibt sich aufgrund der Umsatzsteuersenkung zum 01.07.2020 nunmehr folgende monatliche Zahlungsverpflichtung:

monatliche Nettomiete (wie bisher) 1.000 EUR
+ Umsatzsteuer 16 %  160 EUR
= Zahlungsbetrag 1.160 EUR

Diese Rechnung gilt ab 01. Juli 2020 bis zum 31.12.2020 als Dauerrechnung. Danach gilt wieder der Mietvertrag vom 01.02.2013 als Dauerrechnung.

6. Was ist bei Anzahlungen zu beachten?

Die Besteuerung von Anzahlungen ist deshalb nicht ganz einfach, weil hier zwei Dinge zu unterschieden sind. Zum einen gibt es den Zeitpunkt, zu dem die Anzah­lung geleistet wurde, zum anderen den (späteren) Zeitpunkt der erbrach­ten Leistung.

Entscheidend ist letztlich der Zeitpunkt, zu dem das vereinbarte Entgelt vereinnahmt wurde. Anzahlungen sind demzufolge im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts entsprechend des zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Steuersatzes zu versteuern. Das Datum der Inrechnungs­tellung der Anzahlung spielt mithin keine Rolle.

C. Kinderbonus

1. Wie hoch ist der Bonus?

Der Bonus soll 300,00 Euro betragen

2. Wie wird die Auszahlung des Kinderbonus erfolgen?

Die Auszahlung des vorgesehenen Kinderbonus von 300,00 Euro für über 16 Millionen Kinder soll in zwei Teilbeträgen ausgezahlt werden, und zwar im Herbst 2020, nämlich im September (1. Rate) und Oktober (2. Rate). Durch die Aufspaltung soll vermieden werden, dass mögliche Unterhaltsansprüche gefährdet werden.

3. Wird der Kinderbonus auf Hartz IV angerechnet werden?

Nein, es soll nach bisherigen Informationen keine Anrechnung auf Hartz IV bzw. die sog. Grundsicherung stattfinden. Der Bonus wird also zu den bislang maßgeblichen Regelsätzen bezahlt.

4. Wann wird das Geld ausgezahlt werden?

Das steht noch nicht fest. Klar ist bislang lediglich, dass die Zahlung mit der Auszahlung des Kindergeldes und in Raten erfolgen soll (zur ratenweisen Zahlung siehe auch oben Frage 2).

5. Profitieren alle von dem Kinderbonus?

Nein, letztlich ist das eine Frage der Einkommenshöhe. Umso höher das Einkommen, umso weniger wird von der Zahlung des Kinderbonus profitiert. Ab einem bestimmten Einkommen ergibt sich am Ende kein Vorteil mehr.

6. Was ist mit Kindern, die bis zum 31.12.2020 geboren werden?

Nach bisherigen Verlautbarungen soll der Bonus auch für alle Kinder bezahlt werden, die erst im Jahr 2020 geboren werden. Maßgeblich wäre demnach das Recht zum Bezug von Kindergeld.

D. Entlastung bei den Stromkosten

1. Wie soll die Entlastung bei den Stromkosten zustande kommen?

Nach einer Mitteilung der Bundesregierung soll die Entlastung letztlich über eine Herabsenkung der sog. EEG-Umlage stattfinden. Dazu heißt es in der Mitteilung:

Die EEG-Umlage soll ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden.

Die EEG-Umlage wird demnach mit Haushaltsmitteln abgesenkt werden, nämlich auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2021 und auf 6 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2022.

2. Wofür steht die Abkürzung EEG?

Die Abkürzung EEG steht für das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist.

E. Kaufprämien bzw. Förderung von Elektroautos (Innovationsprämie)

1. Was versteht man unter der Innovationsprämie für Elektroautos? Wie hoch ist die Prämie?

Die schon bisher geförderten Elektroautos sollen infolge einer sog. Innovationsprämie weitergehend als bisher durch staatlich gewährte Zuschüsse für potentielle Kunden (noch) attraktiver werden. Bis zu einem Nettolistenpreis des Elektrofahrzeugs von bis zu 40.000,00 EUR steigt die staatliche Förderung von 3.000,00 auf 6.000,00 EUR.

2. Ist die Förderung zeitlich befristet?

Ja, die erwähnte Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2021.

3. Erhöhen sich auch die Prämien für Elektroautos, die die Hersteller gewähren?

Nein, es ist nicht bekannt, dass die Prämien, die die Hersteller auch schon bisher gewährt haben, ebenfalls erhöht werden. Damit bliebe es unverändert bei 3.000,00 EUR Prämie, die der Hersteller gewährt.

4. Gibt es auch einen steuerlichen Anreiz für Dienstwagen?

Bei der Besteuerung von rein elektrisch betriebenen Dienstwagen von 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises soll die Kaufpreisgrenze von 40.000,00 EUR auf 60.000,00 EUR angehoben werden.

Siehe in diesem Zusammenhang auch das Regierungsprogramm Elektromobilität.

F. Überbrückungshilfe für Unternehmen

1. Was versteht man unter der Überbrückungshilfe für Unternehmen und Unternehmer?

Mittelstand und sog. Soloselbstständige sollen eine Überbrückungshilfe erhalten. Sie soll drohenden Insolvenzen der Unternehmen und Unternehmer vorbeugen.

2. Welche Branchen erfasst die Überbrückungshilfe?

Die Überbrückungshilfe betrifft  Branchen wie etwa das Hotel- und Gaststättengewerbe, Reisebüros und Schausteller.

Ein gesondertes Hilfspakte soll Kunst und Kultur unterstützen helfen.

3. Wie viel Geld gibt es vom Staat?

Nach bisherigen Angaben sollen Betriebskosten von bis zu 150.000,00 Euro für die Monate Juni bis August 2020 erstattet werden. Die Hilfe soll insgesamt 25 Milliarden Euro ausmachen.

Hinzu kommt ein eine Milliarde Euro für Kunst und Kultur.

4. Wie viel Geld gibt es für den Einzelnen?

Nach bisherigen Verlautbarungen sollen

  • Einzelunternehmer max. 9.000,00 EUR erhalten.
  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sollen ebenfalls max. 9.000,00 EUR erhalten.
  • Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sollen max. 15.000,00 EUR bekommen.

5. Welche Voraussetzungen müssen für die Überbrückungshilfe erfüllt sein?

Es bedarf eines Umsatzrückganges, der auf COVID-19 bzw. die Coronavirus-Pandemie zurückzuführen ist. Bei einem Umsatzrückgang von wenigstens 50% werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten erstattet und bei einem Umsatzrückgang von bis zu 70% übernimmt der Staat bis zu 80 % der fixen Betriebskosten

Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.

6. Wie beweise ich einen Umsatzrückgang und die Höhe der Betriebskosten?

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen.

7. Was ist mit zu viel gezahlter Überbrückungshilfe?

Überzahlungen sind zu erstatten.

8. Kann ich mich wegen zu hoher Hilfen aus dem Konjunkturpaket strafbar machen?

Ja, das ist möglich. Strafbarkeit droht u.a. wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB).

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

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