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Mit Corona-Prämie steuerfreie Bonuszahlung bis 1.500 Euro möglich

Auszahlungsfrist bis 30. Juni 2021 verlängert
Mit Corona-Prämie steuerfreie Bonuszahlung bis 1.500 Euro möglich
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28.12.2020 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

Mit Corona-Prämie steuerfreie Bonuszahlung bis 1.500 Euro möglich

Auszahlungsfrist bis 30. Juni 2021 verlängert

Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber enorme Herausforderungen meistern. In vielen Unternehmen ist an einen normalen Geschäftsbetrieb nicht zu denken, die Neuorganisation von Arbeitsprozessen war und ist ein Kraftakt. Auch wenn mit den Sommermonaten in vielen Unternehmen langsam Normalität in den Alltag zurückkehrte, spätestens mit der zweiten Infektionswelle muss so manche Arbeit anders organisiert werden, weil wieder Homeoffice und/oder Quarantäne zu beachten sind.

Mitarbeiter mit steuerfreier Prämie belohnen
Doch nicht nur Arbeitgeber, sondern auch die Mitarbeiter leisten in diesen Tagen Außergewöhnliches. Grund genug, dass Arbeitgeber dieses Engagement ihrer Mitarbeiter in diesem besonderen Jahr belohnen möchten. Zur Unterstützung dieses Vorhabens hat der Gesetzgeber das Einkommensteuergesetz angepasst. Danach sind Zahlungen des Arbeitgebers steuerlich begünstigt, wenn sie an Arbeitnehmer gezahlt werden, um die zusätzliche Belastung durch die Corona-Krise abzumildern. Die Zahlungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erfolgen und maximal 1.500 Euro betragen. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber den Zeitraum verlängert, so dass eine steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie noch bis zum 30. Juni 2021 gezahlt werden kann. Die Auszahlung kann in einem Betrag oder in mehreren Beträgen als Bar- oder als Sachleistung gewährt werden.

Doch Vorsicht: Der Höchstbetrag für die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie von maximal 1.500 Euro gilt für alle Zahlungen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30 Juni 2021. Wer also bereits 2020 Corona-Prämien von insgesamt 1.500 Euro erhalten hat, kann in diesem Jahr keine weiteren steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Prämien erhalten.

Andere steuerfrei gewährte Incentives oder Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt, d. h. der Bonus kann danebengewährt werden. Die lohnsteuerfreien Bonuszahlungen sind auch sozialversicherungsfrei. Auch Mini-Jobbern können den Corona-Bonus erhalten, ohne dass der Mini-Job dadurch zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird, denn die Corona-Prämie wird nicht auf die Verdienstgrenze von durchschnittlich 450 Euro im Monat angerechnet. Der Bonus muss auch nicht in einem Betrag gezahlt werden. Bis zum Höchstbetrag von 1.500 Euro bleiben auch mehrere Zahlungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Steuerpflichtiges Weihnachtsgeld nicht einfach gegen steuerfreie Corona-Prämie austauschbar
Für die Steuerfreiheit ist jedoch Voraussetzung, dass die Corona-Beihilfen und -Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Damit sind Gehaltsumwandlungen ebenso wenig zulässig, wie eine Anrechnung auf während der Corona-Krise abgeleistete Überstunden. Diese können grundsätzlich nicht mit der Bonuszahlung abgegolten werden. Arbeitgeber, die den Höchstbetrag von 1.500 Euro je Arbeitnehmer noch nicht ausgeschöpft haben oder noch gar keinen steuerfreien Bonus gezahlt haben, können dies auch noch als Weihnachtsgeschenk für ihre Mitarbeiter tun. Doch Vorsicht: Hat der Arbeitnehmer bereits durch Tarifvertrag oder aus betrieblicher Gewohnheit einen Rechtsanspruch auf ein Weihnachtsgeld, so müsste dies zusätzlich zum Corona-Bonus gezahlt werden. Das steuerpflichtige Weihnachtsgeld kann 2020 nicht einfach gegen die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie ausgetauscht werden.

Arbeitgeber muss Aufzeichnungspflichten erfüllen
Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden und es muss aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erkennbar sein, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Das ist für spätere Prüfungen der Sozialversicherungsträger und Lohnsteueraußenprüfungen wichtig. Denn nur mit einer eindeutigen Dokumentation in den Lohnunterlagen können Sie nachweisen, dass Bonuszahlungen zurecht als steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Beihilfe behandelt wurden. Auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2020 muss der Arbeitgeber aber nichts ausweisen und der Mitarbeiter muss die Corona-Prämie auch nicht in seiner Steuererklärung angeben.

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