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Doppelte Haushaltsführung: Kostenbeteiligung am Erstwohnsitz muss nicht monatlich erfolgen

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24.08.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Doppelte Haushaltsführung: Kostenbeteiligung am Erstwohnsitz muss nicht monatlich erfolgen

Doppelter Haushalt bedeutet natürlich zunächst einmal auch doppelte Kosten. Doch bei einer berufsbedingten doppelten Haushaltsführung kann das Finanzamt an diesen Kosten beteiligt werden, vorausgesetzt, das Finanzamt erkennt diese auch an.

Ein entscheidendes Kriterium dafür, ob eine doppelte Haushaltführung beruflich veranlasst ist, bildet der Lebensmittelpunkt. Dieser befindet sich in der Regel am Wohnort der Familie. Bei ledigen Steuerpflichtigen können dies auch die Eltern und Freunde sein. Für die Anerkennung einer doppelten Haushaltführung ist ein eigener Hausstand und eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort notwendig. Ein eigener Hausstand liegt dann vor, wenn es sich um eine Wohnung handelt, die der Steuerpflichtige als Eigentümer, Mieter oder Untermieter selbst bewohnt und für die ihm auch Aufwendungen entstehen. Leben Ledige gemeinsam in einer Wohnung, so muss es sich dabei nicht zwingend um die Mietaufwendungen handeln. Auch wer sich an den laufenden Aufwendungen für einen gemeinsamen Haushalt beteiligt, kann einen eigenen Hausstand begründen. Unschädlich ist es auch, wenn die Aufwendungen nicht monatlich geleistet werden. Sogar die rückwirkende Beteiligung an den Haushaltskosten kann als Nachweis eines eigenen Hausstandes anerkannt werden.

So gaben die Finanzrichter einem Steuerpflichtigen, mit einer Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort, Recht, der gemeinsam mit seinem Bruder die nicht abgeschlossene Wohnung im Obergeschoss des elterlichen Hauses bewohnte. Im Dezember überwies er 1.200 Euro für die Monate Januar bis Dezember als monatliche Kostenbeteiligung von je 100 Euro. Zusätzlich zahlte er 550 Euro als Beteiligung an der Fenstersanierung. Aber auch die Nachweise für Lebensmitteleinkäufe am Ort des eigenen Hausstandes in Höhe von 1.410 Euro waren ein Indiz für die Anerkennung seines Hauptwohnsitzes und daher auch für die Begründunge einer doppelten Haushaltführung.

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