Erlass der Grundsteuer für 2025
Antragsfrist 31. März 2026 nicht verpassen
Seit 2025 ist die Grundsteuer nach der neuen Bewertung zu entrichten. Diese ist – zumindest hinsichtlich des sogenannten Bundesmodells – nach Auffassung des Bundesfinanzhofes auch verfassungsgemäß. Auch nach der Grundsteuerreform ist allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ein Erlass der Grundsteuer möglich.
Leerstand kann Vermieter in finanzielle Schwierigkeiten bringen
Grundsteuer fällt unabhängig davon an, ob die Wohnungen oder Gewerberäume gerade vermietet oder selbst genutzt werden oder leer stehen. Bei vielen Eigentümern basiert die Finanzierung und Unterhaltung von Mietobjekten aber gerade auf der regelmäßigen Einnahme von Mieten. Da neben der Grundsteuer auch noch andere Fixkosten, wie für Versicherung, Zähler, Winterdienst und verbrauchsabhängige Kosten für Heizung, Strom und Wasser, anfallen, können fehlende Mieteinnahmen insbesondere bei längerem Leerstand zu finanziellen Schwierigkeiten führen.
Für Vermieter besteht jedoch eine Chance, nachträglich die Grundsteuer zu mindern und damit Kosten zu sparen. Grundstückseigentümern wird ein Teil der im Vorjahr gezahlten Grundsteuer erlassen, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen und den Erlass der Grundsteuer fristgerecht beantragt haben. Bis zum 31. März eines jeden Jahres können Immobilieneigentümer bei ihrer Gemeinde noch fristgerecht einen Erlass der Grundsteuer für das Vorjahr beantragen: also noch bis zum 31. März 2026 für das Jahr 2025.
Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand möglich
Konnte eine Immobilie im Jahr 2025 (teilweise) nicht vermietet werden, besteht die Chance auf eine nachträgliche Minderung der Grundsteuer. Voraussetzung für einen Erlassantrag ist, dass die eingeschränkte Nutzung unverschuldet war und es sich um einen „strukturellen“ Leerstand handelt. Davon ist auszugehen, wenn die normalen Mieterträge um mehr als 50 Prozent gemindert sind.
Die Grundsteuer wird dann pauschal in folgenden Höhen erlassen:
- 25 Prozent, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 Prozent gemindert ist,
- 50 Prozent, wenn die Ertragsminderung 100 Prozent beträgt.
Von einem unverschuldeten Leerstand bei Wohnungen und anderen Räumen kann ausgegangen werden, wenn der Vermieter sich in ortsüblicher Weise um deren Vermietung bemüht hat und im Mietangebot keine überhöhte Miete gefordert wurde.
Grundsteuererlass für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und gewerbliche Grundstücke
Auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Eigentümer von eigengewerblich genutzten Räumen können einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer stellen. Voraussetzung ist hierbei, dass es nach den wirtschaftlichen Verhältnissen unbillig wäre, die Grundsteuer zu erheben. Aktuell werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Grundsteuerjahres 2025 berücksichtigt. Dabei kann z. B. ein negatives Betriebsergebnis infolge von Straßenbauarbeiten vor dem Geschäft oder infolge von Unwetterschäden eine Unbilligkeit begründen.
Hinweis: Für unbebaute Grundstücke und Immobilien, die zur kurzfristigen Ferienvermietung genutzt werden, gibt es keinen Erlass der Grundsteuer.