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Neuerungen zu PV-Anlagen bis 10 kW und Blockheizkraftwerken bis 2,5 kW

Neuerungen zu PV-Anlagen bis 10 kW und Blockheizkraftwerken bis 2,5 kW
Steuertipps
01.07.2021

Neuerungen zu PV-Anlagen bis 10 kW und Blockheizkraftwerken bis 2,5 kW

In einer aktuellen Stellungnahme des BMF mit Schreiben vom 02.06.2021 gibt es Neuigkeiten bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) bis 10 kW und Blockheizkraftwerken (BHKW) bis 2,5 kW.

Für solche besteht künftig das Recht

  • auf Antrag
  • ertragsteuerlich bewusst eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht in Form der sogenannten Liebhaberei feststellen zu lassen.

Dies beutet, dass weder Gewinne noch Verluste steuerliche Berücksichtigung finden.

Bisherige Regelung

Da PV-Anlagen und BHKW zu Beginn hohe Anschaffungskosten auslösen, musste bisher, um auch die entstehenden Verluste steuerlich anerkennen lassen zu können, eine Totalüberschussprognose über einen Zeitraum von 20 Jahren erstellt werden. Nur falls mit künftigen Einnahmen aus der Stromeinspeisung die Ausgaben aus der Anschaffung zzgl. aller laufenden Nebenkosten gedeckt werden konnten, wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb angenommen. Dies hatte zur Folge, dass die Gewinne zwar versteuert werden mussten, Verluste aber mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden konnten. Dies hat somit gerade im Anschaffungsjahr zu einer Steuerentlastung geführt. Liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, musste eine Gewinnermittlung erstellt und entsprechend auch in der Steuererklärung eine Anlage G, EÜR und AVEÜR in elektronischer Form beim Finanzamt eingereicht werden.

Neues Wahlrecht

Auf Antrag haben Steuerpflichtige nun die Option,

  • sich bewusst gegen eine Gewinnerzielungsabsicht zu entscheiden und
  • Liebhaberei feststellen zu lassen
  • mit der Folge, dass alle Einnahmen und Ausgaben ertragssteuerlich
  • auch für Folgejahre unberücksichtigt bleiben.

Es muss somit keine Gewinnermittlung erstellt und die Anlagen G, EÜR und AVEÜR nicht mehr beim Finanzamt eingereicht werden.

Dies gilt sowohl

  • für Neuanschaffungen und
  • für bereits bestehende PV-Anlagen und BHKW.

Zu beachten ist jedoch, dass die Ausübung des Wahlrechts und die Antragsstellung sich auch auf alle noch änderbaren Steuerbescheide aus der Vergangenheit auswirkt. Dies bedeutet, dass auch aus diesen Bescheiden bereits festgestellte Gewinne, aber auch Verluste rückwirkend gestrichen werden können. Die Festsetzungsverjährung beträgt in der Regel 4 Jahre. Das bedeutet, dass alle Bescheide, die nach dem 01.01.2017 erlassen worden sind, auf jeden Fall zu prüfen wären. Sollte in keinem dieser änderbaren Jahre ein Verlust, sondern nur Gewinne entstanden sein, wäre ein Antrag auf Liebhaberei jedenfalls in Betracht zu ziehen.

Alternativ muss – wie bisher – die Gewinnerzielungsabsicht durch eine Totalüberschussprognose nachgewiesen und die Gewinne und Verluste in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Sprechen Sie uns hierauf gerne an!

Vorraussetzungen für die Anwendung des BMF-Schreibens

Folgende Kriterien müssen für die Inanspruchnahme des Wahlrechts je Objekt vorliegen:

  1. maximale installierte Leistung bei:
    1. PV-Anlage 10 kW
    2. BHKW 2,5 kW
  2. Installation auf eigengenutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhäusern inkl. Außenanlagen wie Garagen (wobei ein Arbeitszimmer oder eine kurzfristige teilweise Untervermietung z.B. an Feriengäste bis max. 520 Euro im Jahr unschädlich sind).
  3. Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003.

Hinweis zur Umsatzsteuer

Die neue ertragsteuerliche Vereinfachungsregelung zur fehlenden Gewinnerzielungsabsicht hat keine Auswirkung auf die Umsatzsteuer. Hier kann wie bisher bei Unterschreiten der Grenzen die Kleinunternehmerregelung (Umsätze Vorjahr unter 22.000 EUR und laufendes Jahr geplant unter 50.000 EUR) greifen oder zur Regelbesteuerung optiert werden.

Wird zur Regelbesteuerung optiert,

  • wird die Vorsteuer aus der Anschaffung erstattet,
  • künftige Einspeisevergütungen und Eigenverbrauch müssen aber mit 19% Umsatzsteuer berechnet und ans Finanzamt abgeführt werden.

Ein Wechsel in die Kleinunternehmerregelung nach erfolgter Option zur Regelbesteuerung ist nach 5 Jahren möglich.

Es ist jedoch die Vorsteuerkorrekturvorschrift des § 15a UStG zu beachten:

  • 5 Jahre bei Aufbauanlagen
  • 10 Jahre bei dachintegrierten Anlagen

Gerade bei Letzteren kann es somit zu einer anteiligen Rückzahlung der erstatteten Vorsteuer aus der Anschaffung kommen, falls der Wechsel in die Kleinunternehmerregelung zu früh erfolgt. Sollten im Rahmen der Installation Vorsteuern aus einer Dachsanierung oder dem Neubau des Hauses anteilig gezogen worden sein, beträgt der Korrekturzeitraum nach § 15a UStG ebenfalls 10 Jahre.

Wir prüfen für Sie gerne, ob ein Antrag auf Behandlung Ihrer Photovoltaikanlage als Liebhaberei sinnvoll ist.

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