Startseite | Aktuelles | Besteuerung von Sparmenüs in der Systemgastronomie 2025

Besteuerung von Sparmenüs in der Systemgastronomie

BFH urteilt zur Food-and-Paper-Methode zur Umsatzsteuerberechnung

Besteuerung von Sparmenüs in der Systemgastronomie
Aktuelles
20.06.2025 — zuletzt aktualisiert: 25.06.2025 — Lesezeit: 4 Minuten

Besteuerung von Sparmenüs in der Systemgastronomie

BFH urteilt zur Food-and-Paper-Methode zur Umsatzsteuerberechnung

Der moderne Mensch hat es oft eilig. Und so wird kurz das Schnellrestaurant an der Ecke besucht und das Essen mitgenommen. Anbieter locken hier oft mit preisreduzierten Sparmenüs, die Speisen und ein Getränk beinhalten. Doch umsatzsteuerlich ist die schnelle Mahlzeit nicht ganz so schnell erledigt. Denn bei einer Mahlzeit aus mehreren Komponenten, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, ist der Verkaufspreis auf die einzelnen Bestandteile aufzuteilen. Doch welche Methode dafür zulässig ist, musste wieder einmal der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 22. Januar 2025, XI R 19/23) entscheiden.

Aufteilung nach Wareneinsatz oder Einzelverkaufspreisen?

In den Schnellrestaurants im Streitfall wurden Spar-Menüs bestehend aus Getränken und Speisen zu einem einheitlichen Gesamtpreis auch zum Verzehr außer Haus angeboten. Unstrittig gingen alle Beteiligten davon aus, dass es sich dabei um mehrere Lieferungen handelt, die umsatzsteuerlich einzeln betrachtet werden müssen. Für die Lieferungen von Speisen außer Haus sieht das Umsatzsteuergesetz den ermäßigten Steuersatz vor, während Getränke dem Regelsteuersatz unterliegen.

Der Steuerpflichtige nahm die Aufteilung des Gesamtpreises auf die Bestandteile des Menüs nach der sogenannten „Food-and-Paper“-Methode vor. Bei dieser Methode wird die anteilige Umsatzsteuer dadurch ermittelt, dass für die Aufteilung des Gesamtverkaufspreises das Verhältnis des Wareneinsatzes der einzelnen Komponenten zugrunde gelegt wird.

Bei einer Außenprüfung bemängelte das Finanzamt jedoch diese Vorgehensweise und nahm die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise vor.

Was ist schon einfach?

Das Finanzamt stützte seine Berechnung auf den BFH –Beschluss vom 3. April 2013 (V B 125/12) und dem nachfolgenden BMF-Schreiben vom 28. November 2013 (eingearbeitet in A 10.1 (11) Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Der BFH hatte damals entschieden, dass die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach der einfachstmöglichen Aufteilungsmethode zu erfolgen hat.

Liefert der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtkaufpreises gelieferten Gegenstände auch einzeln, ist der Gesamtkaufpreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. Grundsätzlich heißt jedoch, es kann Ausnahmen geben. Bestehen mehrere sachgerechte und gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer frei wählen. Eine Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist jedoch nicht möglich.

Food – and- Paper- Methode zu kompliziert?

Im Kern ging es also um die Frage, ist die Aufteilung nach dem Wareneinsatz gleich einfach und ebenso sachgerecht, wie die Aufteilung nach dem Einzelverkaufspreis? Das Finanzgericht war dieser Meinung. Quasi auf Knopfdruck stünden alle benötigten Werte automatisiert zur Verfügung.

Der BFH war mit dieser Entscheidung allerdings nicht einverstanden. Er ging zwar ebenfalls davon aus, dass es bei der Lieferung von mehreren Gegenständen zu einem Gesamtverkaufspreis zulässige Ausnahmen von der Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen geben kann. Notwendige Voraussetzung hierfür sei aber, dass die angewendete Methode zumindest ebenso sachgerecht ist wie die grundsätzlich vorzunehmende Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Und genau daran hatte der BFH Zweifel.

Wenn der Burger im Menü plötzlich teurer ist

Der BFH erläuterte, dass es bei der Food-and-Paper-Methode zu wirtschaftlich unsinnigen Ergebnissen kommen kann. Diese Methode führe dazu, dass teilweise in einem Menü der Preis eines Lebensmittels mit einem hohen Wareneinsatz (zum Beispiel eines Burgers) deutlich über dem Einzelverkaufspreis lag.

Beispiel: Ein Sparmenü wird für 6 Euro angeboten, bestehend aus:

  • Getränk (19 % Umsatzsteuer): Einzelverkaufspreis 4 Euro, Wareneinsatz 1 Euro.
  • Speise (7 % Umsatzsteuer): Einzelverkaufspreis 3 Euro, Wareneinsatz 2 Euro.

Aufteilung nach der Food-and-Paper-Methode:

  • Wareneinsatz: Getränk: 1 Euro / Speise: 2 Euro (insgesamt 3 Euro).
  • Verhältnis des Wareneinsatzes: 1:2.

Aufteilung des Gesamtpreises (6 Euro):

  • Getränk: (⅓ von 6) = 2 Euro (19 % Umsatzsteuer).
  • Speise: (⅔ von 6) = 4 Euro (7 % Umsatzsteuer).

Der Preisanteil des Burgers im Sparmenü beträgt 4 Euro. Der Einzelverkaufspreis laut Karte beträgt jedoch nur 3 Euro. Dies ist laut BFH realitätsfern und daher kein sachgerechtes Ergebnis.

Zeitliche Berücksichtigung von Wareneingängen

Und der BFH hatte noch mehr zu bemängeln. Denn beim klagenden Unternehmer wurden Veränderungen der Einkaufspreise für den Wareneinkauf und somit die Aufteilung der Preise sofort berücksichtigt, obwohl die Neuware in der Regel erst eine Woche später in den Filialen zum Verkauf kam. Auch darin liege ein nicht sachgerechtes Ergebnis.

Fazit: Der BFH schließt die Food- and- Paper-Methode nicht grundsätzlich aus, stellt jedoch hohe Anforderungen. Unternehmer, die diese Methode bislang nutzen, sollten prüfen, ob die vom BFH genannten Anforderungen erfüllt bzw. entsprechende Mängel ausgeschlossen sind. Andernfalls wird das Finanzamt bei der Umsatzsteuerfestsetzung eine andere Aufteilungsmethode (nach Einzelverkaufspreisen) zugrunde legen. 

Suchen
Format
Themen
Letzte Beiträge




Weitere interessante Artikel