Steuerentlastungen ab 2025/2026
Nach vielen hitzigen Debatten wurde das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) am 20. Dezember 2024 nun doch noch vom Bundesrat verabschiedet – allerdings nur in Bezug auf den Abbau der „kalten Progression“.
Steuerentlastungen ab 2025/2026
Für die Jahre 2025 und 2026 ergeben sich die folgenden Steuererleichterungen:
- Tarifanpassungen bei der Einkommensteuer und beim Solidaritätszuschlag 2025/2026
- Das Kindergeld wird ab 2025 auf 255 Euro (bisher 250 Euro) und ab 2026 auf 259 Euro (zusätzlich vier Euro) monatlich angehoben.
- Der Kindersofortzuschlag steigt auf 25 Euro im Monat (bisher 20 Euro).
- Der Kinderfreibetrag wird ab 2025 auf 6.672 Euro (bisher 6.612 Euro) und ab 2026 auf 6.828 Euro (zusätzlich 156 Euro) angehoben.
Die Tarifentlastungen der Steuerpflichtigen ist dabei jedoch recht überschaubar, wie die folgende Beispielrechnung zeigt.
Beispiel:
A und B erzielen im Jahr 2024 und in 2025 jeweils ein zu versteuerndes Einkommen von insgesamt 100.000 Euro. Für das Jahr 2024 ergibt sich eine Einkommensteuerbelastung von insgesamt 21.744 Euro. Für das Jahr 2025 beträgt die Einkommensteuerbelastung 21.382 Euro. Solidaritätszuschlag fällt in beiden Fällen nicht an. Die Steuerminderung beträgt somit insgesamt lediglich 362 Euro im Jahr bzw. etwas über 30 Euro im Monat.
Keine Erleichterungen bei der Gewinnermittlung
Geplant war ursprünglich auch eine Reform der Abschreibungsmöglichkeiten von Unternehmen in Bezug auf geringwertige Wirtschaftsgüter und den Sammelposten, die degressive Absetzung für Abnutzung, eine Anhebung der Buchführungspflichtgrenzen u.s.w.. All dies kommt nun vorerst nicht.
Neuen bürokratische Verpflichtungen abgewendet
Positiv zu vermerken ist aber, dass auch die geplante neuer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen nicht umgesetzt wurde. Der erste Anlauf des Gesetzgebers im Rahmen des Wachstumschancengesetzes war Mitte des Jahres 2024 schon einmal gescheitert. Selbst die geplante Abschaffung der Steuerklassen III/V mit neuen komplizierten Regelungen beim sogenannten Faktorverfahren fand keine Mehrheit. Neue bürokratische Verpflichtungen für Steuerpflichtige und deren Berater konnten somit erneut abgewendet werden.